Förderverein Freibad Bad Iburg e. V.

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz 

  1. Der Verein führt den Namen " Förderverein Freibad Bad Iburg" 
  2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung führt der Verein den Zusatz " e.V:" 
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 49186 Bad Iburg 
  4. Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr

 

§ 2 Zweck des Vereins 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO). 
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Zweck des Vereins ist der Erhalt des Freibades und die Förderung des Schwimmsports und der öffentlichen Gesundheitspflege durch die ideelle und finanzielle Förderung der Stadt Bad Iburg zur Unterstützung der dauerhaften Erhaltung des Bad Iburger Freibades für den Badebetrieb. Außerdem will der Verein sicherstellen, dass im Freibad Bad Iburg Schwimmsport und Schulgymnastik betrieben werden. Kurse zum Schwimmen, Rettungsschwimmen, Gymnastik usw. abgehalten werden kann. 
  4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  5. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Selbstlose Tätigkeit 


Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke  

 

§ 4 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

  1.  Sowohl natürliche als auch juristische Personen können Mitglied des Vereines werden. 
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme entscheidet der 
    Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. 
  3. Ein Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand 
    schriftlich zu erklären. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Minderjährigen ist die 
    Austrittserklärung auch vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. 
  4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereines verstoßen, 
    können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet 
    der Vorstand. 
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. 
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem 
    Vereinsvermögen.  

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der 
    Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. 
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was 
    dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. 
  3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung und Vereinsveranstaltungen teilnehmen. 
  4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.  

 

§ 6 Beiträge

Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung bekannt gegeben.

 

§ 7 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind 

    a) die Mitgliederversammlung 

    b) der Vorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt
  2.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese 
    muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die 
    Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der 
    Gründe vom Vorstand verlangt wird. 
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter 
    Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist zur Einladung zu jeder Mitgliederversammlung 
    beträgt 14 Tage. 
  4. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung im virtuellen Raum, ohne 
    Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort, stattfindet (Online-Mitgliederversammlung). 
    Die Mitglieder können an dieser Veranstaltung im Wege der elektronischen Kommunikation 
    teilnehmen und auf diesem Wege ihre Rechte ausüben. 
  5. In der Online-Mitgliederversammlung hat der Vorstand sicherzustellen, dass durch 
    entsprechende Zugangsbeschränkungen nur Vereinsmitglieder teilnehmen können und das 
    diese identifizierbar sind (z.B. Klarnamen als Username).
  6.  Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls dieser verhindert ist, wird der zweite 
    Vorsitzende die Versammlung leiten. Sollten weder der erste, noch der zweite Vorsitzende 
    anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. 
  7. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird Ersatz von der Mitgliederversammlung gewählt. 
  8. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die 
    Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 
  9. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegeben 
    Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine einfache 
    Mehrheit. 
  10. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das 
    Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. 
  11. Anträge können gestellt werden von: 
    a)  jedem stimmberechtigten Mitglied 
    b) vom Vorstand Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. 
         Wenn der Antrag später gestellt wird, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die 
         Dringlichkeit mit einer einfachen Mehrheit bejaht wird. 
  12. Anträge müssen 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. 
    Wenn der Antrag später gestellt wird, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die 
    Dringlichkeit mit einer einfachen Mehrheit bejaht wird. 
  13. Das gleiche gilt auch für Satzungsänderungen. 


§ 9 Stimmrecht und Wahlrecht


Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht

 

 § 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführendem Vorstand und dem erweiterten Vorstand
  2. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:    
    - dem Vorsitzenden
    - dem stellvertretenden Vorsitzenden
    - dem Kassenwart
    - dem stellvertretenden Kassenwart
    - dem Schriftführer
  3.  Der erweiterte Vorstand besteht aus:    
    - bis zu 4 Beisitzern
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und über wacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  5. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten, wovon eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss. 
  6. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

§ 11 Ehrenmitglieder


Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

 

§ 12 Kassenprüfer

      1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.
      2. Der Kassenprüfer hat die Kasse bzw. Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr                          sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
      3. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der                                        Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 13 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der Verein kann mit einer 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
  2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
  3. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen nach Zustimmung durch das Finanzamt an die Stadt Bad Iburg. Die Stadt Bad Iburg ist verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der gemeinnützigen Zwecke im Freibad zu verwenden. Kann dieser Zweck wegen der anstehenden Schließung des Freibades nicht erfüllt werden, wird das Vereinsvermögen zur Förderung der Jugendarbeit in Bad Iburg eingesetzt. Vorgenannte Bestimmungen gelten auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, sein Zweck entfällt, oder der Verein seine Rechtsmäßigkeit verliert.

 

§ 14 Haftung


Der Verein „Förderverein Freibad Bad Iburg e.V." haftet ausschließlich mit seinem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Mitgliedern des Vereins, auch die des Vorstands, ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Verhalten vor.

 

§15 Inkrafttreten der Satzung


Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 15.11.23 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Förderverein Freibad Bad Iburg" beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
 

 

 


 

 

 




 

 

 

 

 

 

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